1. Annahmevermerk des
Bezogenen (Trassaten) auf einem gezogenen
Wechsel (Tratte); muss unterschrieben sein. Der Bezogene wird dadurch
Akzeptant und verpflichtet sich durch die Begebung zur Zahlung der Wechselsumme bei Fälligkeit.
– 2. Der angenommene
(akzeptierte) Wechsel.