Scheingeschäft
ein Rechtsgeschäft, das im Einverständnis der Beteiligten nur zum Schein abgeschlossen ist; nach § 117 BGB nichtig; wird hierdurch ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die dafür geltenden Vorschriften Anwendung. – Ebenso in Österreich (§ 916 ABGB), jedoch hier mit ausdrücklichem Schutz für einen gutgläubigen Dritten (§ 916 Abs. 2).