Religiọnsdelikte
Straftaten, die sich auf Religion und Weltanschauung beziehen. Schutzgut sind aber nur der öffentliche Friede, die ungestörte Religionsausübung und das Pietätsempfinden (§166 ff. StGB), nicht mehr Religion und Weltanschauung oder religiöses Gefühl. Religionsbeschimpfung.