Rechtshängigkeit
Streithängigkeit; Litispendenzdas Schweben (anhängig, rechtshängig sein) eines Rechtsstreits vor einem Gericht; sie beginnt in der Regel mit der Zustellung der Klage und endet mit deren Rücknahme, der Entscheidung oder einem Vergleich; im Strafprozess dauert sie vom Eröffnungsbeschluss bis zur Entscheidung oder bis zur Einstellung des Verfahrens. – Ähnlich in Österreich die Streitanhängigkeit (§§ 232 ff. ZPO). Grundsätzlich ähnlich ist die Rechtshängigkeit auch im kantonalen Zivilprozessrecht der Schweiz geregelt.