Patrọn
Recht
der Herr im Verhältnis zu seinen Freigelassenen und Schutzbefohlenen; Schutzherr über Klienten oder Freigelassene, die er z. B. vor Gericht vertrat. Auch Städte und Provinzen wählten sich vielfach einen Patron, meist einen römischen Senator, dem als erbliches Ehrenamt die Verteidigung ihrer Interessen in Rom oblag.