Geldfälschung
das Nachmachen (Falschmünzerei) oder das werterhöhende oder die Geltungszeit verlängernde Verändern (Münzverfälschung) von Metall- oder Papiergeld, um dieses als echt zu gebrauchen oder sonst in Verkehr zu bringen; strafbar nach § 146 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. – Ähnliche Regelungen in der Schweiz in Art. 240–250 des schweizerischen StGB; hier in schweren Fällen Zuchthausstrafe. – In Österreich: §§ 232 ff. StGB. Münzdelikte.