deutsches Recht
das aus den Volksrechten der germanischen Stämme (z. B. Lex Salica, Stammesrecht der Franken) gewachsene, in Deutschland bis zur Rezeption des römischen Rechts geltende Recht, dessen Grundzüge in den neueren Kodifikationen mit denen des römischen Rechts verknüpft sind (z. B. deutsch-rechtliche Züge im Sachen-, Familien- und Erbrecht, römisch-rechtliche Züge im Allgemeinen Teil und im Schuldrecht des BGB). Das deutsche Recht betont im Gegensatz zum individualistischen römischen Recht die Gemeinschaftsbeziehungen und den Schutz des Rechtsverkehrs. Ursprünglich vorwiegend personell (sippen-)gebunden, wurde es im Hochmittelalter zu gebietlich gebundenem Land- und Lehnrecht, Hof- und Stadtrecht; nur Letzteres war Gesetzesrecht im heutigen Sinn, das übrige vorwiegend Gewohnheitsrecht, so auch die berühmten Rechtsbücher des Mittelalters (z. B. Sachsenspiegel und Schwabenspiegel, private Aufzeichnungen von allerdings großem praktischem Einfluss).
Das Recht deutscher Städte übernahmen fast alle Städte des Ostraums bis nach Nowgorod, Smolensk und Kiew (Stadtrechtsfamilien). Die Zersplitterung und das stoffliche Anwachsen des deutschen Rechts, das von den deutschen Laienrichtern nicht mehr übersehen werden konnte, führte zur Rezeption des geschriebenen und einheitlichen römischen Rechts mit seinen rechtsgelehrten Richtern.