Bürgschaft
ein Vertragstyp des Schuldrechts: die schriftliche Verpflichtung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Schuld des Dritten einzustehen. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft (Solidarbürgschaft) kann der Bürge den Gläubiger nicht – wie sonst möglich – zunächst an den Hauptschuldner verweisen (§§ 765 ff. BGB). Die Schriftform soll den Bürgen warnen; formfrei ist die Bürgschaft des Kaufmanns. – Ähnlich in Österreich (§§ 1346 ff. ABGB) und in der Schweiz (Art. 492 ff. OR).