Beihilfe
Strafrecht
die jemandem zur Begehung einer als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohten Handlung durch Rat oder Tat wissentlich geleistete Hilfe; im Strafmaß gemildert (§§ 27, 49 StGB). – In
Österreich
fehlt eine vergleichbare Milderungsvorschrift (§ 12 StGB). – In der Schweiz
ist bei der Gehilfenschaft mildere Bestrafung des Gehilfen möglich (Art. 25 StGB). Begünstigung.