Aufrechnung
bürgerliches Recht
Kompensationdie Verrechnung gleichartiger sich gegenüberstehender Forderungen, mit dem Ergebnis ihrer wechselseitigen Tilgung, soweit sie sich decken; möglich, sobald die Leistung gefordert bzw. erbracht werden kann (Aufrechnungslage), durch (Aufrechnungs-)Erklärung gegenüber dem anderen Teil (§§ 387ff. BGB).
In Österreich setzt die Aufrechnung Gegenseitigkeit, Klagbarkeit, Gleichartigkeit sowie Fälligkeit der Forderungen voraus (§§ 1438–1443 ABGB).
Dieselben Voraussetzungen (außer der Klagbarkeit) auch in der Schweiz bei der Verrechnung (§§ 120ff. OR).